- 24. Januar 2023
- Sicherheit & Praxis
- Catharina Pape
Alles Wichtige zum Wunschkennzeichen
Die GTÜ klärt auf, was erlaubt ist – und was nicht.
Fahrzeugkennzeichen sind zuallererst wichtig zur Identifizierung. Doch so nüchtern betrachten die wenigsten das Namensschild ihres fahrbaren Untersatzes. Ob Namenskürzel, Geburtsdatum oder Jahrestag – ein Wunschkennzeichen scheint unendlich viele Möglichkeiten zu bieten. Die Rahmenbedingungen sind in Paragraph 10 der Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV) klar geregelt. Grundsätzlich vorgegeben sind Größe, Form und Ausgestaltung der Kennzeichen, doch darauf folgen noch eine ganze Menge weiterer Vorschriften. Zum Beispiel auch zur Befestigung, denn ein nicht vorschriftsmäßig angebrachtes Kennzeichen oder Veränderungen daran können für Ärger sorgen. Die GTÜ klärt gern auf, was bei einzeiligen Kennzeichen erlaubt ist und was nicht.
Klare Sicht ist Pflicht
Grundlegend wichtig ist, dass Kennzeichen gemäß § 10 Abs. 2 FZV weder spiegeln, verdeckt oder verschmutzt sein dürfen. Gerade im Winter können sich Schnee und Eis auf den Kennzeichen ablagern, doch die Fahrer bleiben verantwortlich für die Lesbarkeit. Jegliches Anbringen von Folien, Glasabdeckungen oder Aufklebern auf den Kennzeichenschildern ist verboten. Bei jeder vorsätzlichen Veränderung an Kennzeichen drohen Geld- oder Freiheitsstrafen.
Alles millimetergenau geregelt
Für Kennzeichen ist grundsätzlich eine Länge von maximal 520 Millimeter vorgegeben. Wie kurz ein Kennzeichen ausgestaltet sein darf, hängt von den Abständen der einzelnen Buchstaben und Ziffern sowie Plaketten ab. Die wichtigsten Abstände bei Kennzeichen mit Mittelschrift sind: vom blauen Euro-Feld zum ersten Buchstaben mindestens acht mm, von den Lettern zueinander acht bis zehn mm, von den Lettern rechts zum Rand mindestens acht mm. Für die Zulassungs- und gegebenenfalls HU-Plakette gibt es zwischen den Buchstaben 63,5 bis 67,5 mm Platz. Die Buchstaben sind 47,5 mm breit, Zahlen hingegen 44,5 mm. Kennzeichen müssen in Mittelschrift ausgeführt sein. Nur in Ausnahmefällen ist eine Engschrift erlaubt.
Leuchten ist erlaubt
Damit ein Kennzeichen im Straßenverkehr zugelassen wird, benötigt es eine Zulassung gemäß DIN 74069. Erkennbar ist ein zulässiges Kennzeichen an dem DIN-Prüf- und Überwachungszeichen mit zugehöriger Registernummer auf der Vorderseite. Die aktuelle Fassung erlaubt neben den herkömmlichen Kennzeichen aus Aluminium auch selbstleuchtende und Kennzeichen aus 3D-Kunststoff. Der Carbon-Look ist zulässig, wenn die Buchstaben im schwarzen Carbon-Look auf weißem Untergrund stehen und das Kennzeichen ein gültiges Prüfzeichen trägt.
Hauptsache festgemacht
Der Gesetzgeber gibt grundsätzlich vor, dass Kennzeichen fest angebracht sein müssen, der Härtetest sind dabei Kopfsteinpflaster, Schlaglöcher oder Waschanlagen. Die Art der Anbringung ist nicht geregelt. Es bleibt umstritten, ob Magnete, Klettverschlüsse oder Saugnäpfe ausreichend sind. Eine befristete Verlautbarung zur Kennzeichenbefestigung vom 31. Mai 2021, die diese Möglichkeiten definiert hatte, ist inzwischen außer Kraft. Die GTÜ empfiehlt daher, diese Anbringungsmethoden bis auf weiteres nicht anzuwenden. Denn diese können eine Ordnungswidrigkeit darstellen und auch im Rahmen der Hauptuntersuchung zum Versagen einer Plakette führen. Kennzeichen die verlorenen gehen und nicht mehr aufgefunden werden, werden in der Regel für zehn Jahre gesperrt – dann heißt es: bye, bye Wunschkennzeichen.
Klebekennzeichen sind in Deutschland grundsätzlich verboten, nur in besonderen Fällen gibt es dafür eine Ausnahmegenehmigung.
Im richtigen Winkel
Natürlich ist auch geregelt, wo das Kennzeichen legal angebracht sein darf. Für das vordere Kennzeichen gilt dabei: der untere Rand des Kennzeichenschildes darf nicht weniger als 20 Zentimeter über der Fahrbahn liegen und die vorhandene Bodenfreiheit des Fahrzeuges nicht verringern. Dies ist besonders bei einer Tieferlegung zu beachten. Darüber hinaus darf die vertikale Neigung des Schildes maximal 30 Grad gegen die Fahrtrichtung betragen.