Fahrrad-Gutachten zahlen sich aus

Wenn der E-Bike-Crash zum Versicherungsfall wird

Oft ein teurer Spaß – auch im Falle einer Reparatur (Bild: unbox-guy / Unsplash)

Fahrradunfälle mit Folgen gab es immer schon. Nur: Früher waren Fahrradwerte deutlich niedriger als bei den heute üblichen Bikes. Daher regelten die Unfallbeteiligten Sachschäden gern direkt untereinander, auch um Rabatte bei den Versicherungsprämien nicht zu gefährden. Die Versicherung wurde meist gar nicht erst informiert, daher wurden auch keine Gutachten erstellt. Das hat sich mittlerweile gründlich geändert. Dann werden GTÜ-Partner wie Richard Stoll in Sindelfingen zur Begutachtung hinzugezogen, damit Unfallopfer den angemessenen Schadenersatz bekommen.

Unterschätzte Geschwindigkeit ist häufige Unfallursache

Unfälle mit Fahrradbeteiligung haben viele Ursachen. Richard Stoll weiß aus Erfahrung, dass Autos mit einem Fahrrad nicht selten kollidieren, weil Autofahrer Tempo und Beschleunigungsvermögen eines E-Bikes oder Pedelecs unterschätzen. Rechtsanwälte vertreten dann meist die Unfallopfer. Dabei geht es um Verletzungen und Schmerzensgeld sowie um Schäden an Zubehör wie Kleidung, Helm, Satteltaschen und letztlich dem Fahrrad selbst. Die Kosten übernimmt die obligatorische Kfz-Versicherung des Unfallverursachers.

Auch bei Unfällen mit Fahrrädern gefragt

Räder auf dem Heckträger

Es gibt auch Crashs, ohne dass sich ein Rad drehen muss. Weil immer mehr Bikes mit einem Fahrradträger transportiert werden, der am Heck eines Pkw oder auf der Anhängerkupplung befestigt ist, können Zweiräder bei Pkw-Auffahrunfällen ungewollt zum Puffer zwischen den Fahrzeugen werden. Nicht nur sie erleiden dann Schäden, sondern auch das Auto. Verzogene Karosserieteile am Heck oder eine verschobene Anhängerkupplung kann an der Fahrzeugunterseite erhebliche Schäden verursachen. Mit teuren Folgen für die Instandsetzung – plus Fahrradersatz. Sind etwa zwei E-Bikes auf dem Träger befestigt, kommen rasch 5.000 Euro oder mehr dazu. Auch hier trägt die Versicherung des Unfallverursachers die Kosten.

In anderen Fällen greift die Privathaftpflicht

Es gibt anders gelagerte Fälle: Vor allem auf Mountainbike-Pisten kollidieren Fahrradfahrer miteinander und die Bikes werden beschädigt. Lässt sich die Schuldfrage klären, begleicht die Privathaftlichtversicherung des Unfallverursachers meist den Schaden. Ähnliches gilt für die Tierhaftpflicht, wenn zum Beispiel ein großer Hund einen Radfahrer zu Fall bringt. Ein großer Unterschied zur Kfz-Haftpflicht besteht aber: Diese Versicherungen sind nicht vorgeschrieben. So gibt es den einen oder anderen Fall, bei dem der Geschädigte auf seinen Kosten sitzen bleibt.

Was tun nach dem E-Bike-Crash?

GTÜ-Partner erstellen mehr Gutachten für teure Elektrofahrräder

Ein oft teurer Crash – und eine Reparatur rechnet sich nicht immer

Suche den Fehler: In der Halle des GTÜ-Vertragspartners Stoll in Sindelfingen südlich von Stuttgart parken zwischen den beiden Gassen für Pkw-Hauptuntersuchungen und andere Fahrzeugabnahmen zwei Pedelecs. Vor Regen geschützte Fahrräder der Mitarbeiter? Mitnichten. Beide haben verzogene Vorderräder, den klassischen „Achter“. An einer Lenkstange pendelt der kleine Bordcomputer lose an zwei Kabeln, die Stange selbst ist krumm. Alles klar: So sieht ein Fahrrad nach einem Sturz aus. Aber wie groß ist der Schaden?

Experten für sämtliche Fahrradtypen

„Bereits seit 2016 erstellen wir Gutachten für Fahrräder, die durch Unfälle beschädigt sind“, erklärt Richard Stoll, Inhaber der GTÜ-Prüfstelle. Der E-Bike-Boom führt dazu, dass immer mehr beschädigte Fahrräder gutachterlich beurteilt werden. Ein Glücksfall war, dass einer der elf Sachverständigen seines Unternehmens schon seit vielen Jahren in der Bike-Szene aktiv ist und auch selbst schraubt. Mittlerweile arbeiten zwei Mitarbeiter auch als Fahrradsachverständige. Grundsätzlich nehmen die Experten Schäden an sämtlichen Fahrradtypen unter die Lupe. Aber besonders oft eben an E-Bikes und Pedelecs. Denn bei diesen geht es rasch in hohe Preisregionen, ein zweirädriges Unfallopfer mit Elektromotor kann durchaus 5.000 Euro und mehr kosten. Teure, leichte Rennräder für 10.000 Euro wurden auch schon begutachtet.

Datenbank als Helfer

Die Sachverständigen nutzen bei ihren Gutachten eine Datenbank mit Durchschnittswerten für Instandsetzungsarbeiten. Aus dieser geht hervor, wie viel Zeit Mechaniker für den Austausch beispielsweise einer Vorderradgabel, eines Rahmens oder der Gangschaltung in der Regel aufwenden. Diese Daten fließen in die abschließende Schadenbewertung ein. Darüber hinaus recherchieren sie die Ersatzteilpreise für beschädigte Komponenten, fragen direkt bei Herstellern nach. Schwieriger liegt ein Fall, wenn ein Fahrrad mit hochwertigen Teilen optimiert worden ist. Aus allen verfügbaren Informationen erstellen die Gutachter eine Kalkulation, die den Wert des beschädigten Fahrrads seiner Wiederbeschaffung gegenüberstellt.

Ein neues Bike als Ersatz

„Beim E-Bike übersteigen die Reparaturkosten häufig den Wiederbeschaffungswert“, weiß GTÜ-Partner Richard Stoll. Akkus, Gabeln und Rahmen sind bei diesen Fahrrädern nicht billig. Ist das Rad noch recht jung, bezahlt die Versicherung des Unfallverursachers in vielen Fällen ein komplett neues Bike. Ob eine Wertverbesserung erfolgt, hängt von vielen Faktoren ab. Womöglich verfügt die aktuelle Modellgeneration über mehr Leistung oder eine höhere Akkukapazität, so dass ein Mehrwert entsteht.

(Bild: unbox-guy / Unsplash)

Achtung bei der Garantie

Übrigens: Die Herstellergarantie erlischt nach einem Unfall. Zudem gilt sie bei den meisten Fahrradmarken – anders als beim Auto – nur für den Erstbesitz. Also aufgepasst: Manche Versicherungen pochen auf den Kauf eines gebrauchten Fahrrads als Ersatz für einen Totalschaden, doch eine Herstellergarantie gibt es dann nicht mehr. Wie bei defekten Autos kann sich ein Geschädigter die ermittelte Summe für Instandsetzung oder Ersatz von der Versicherung ausbezahlen lassen.

Endstation Verschrottung

In einer Garage neben dem modernen GTÜ-Gebäude zieht Richard Stoll zwei Fahrradrahmen aus einem Regal, einer aus Aluminium und der andere aus Karbon. Für den Laien fühlt sich schon der Metallrahmen leicht an, und erst recht gilt das für den supersteifen und superleichten Verbundfaserrahmen. Beide tragen deutliche Unfallspuren. „Sie warten auf die Verschrottung. Damit sie auf keinen Fall in Ebay landen und vielleicht wiederverwendet werden“, sagt Richard Stoll. Denn ein mit einem so stark beschädigten Rahmen neu aufgebautes Fahrrad wäre von vornherein ein Kandidat für den nächsten Unfall.

Kinder, Fahrräder, Straßenverkehr

Mit der GTÜ sicher auf dem Weg

Familiensache: Kinder auf dem Fahrrad benötigen doppelte Aufmerksamkeit

Während der Schulferien wird so mancher Fahrradständer vor Schulgebäuden und neben Kindergärten installiert, repariert, renoviert. Ihr Einsatz ist bald gefragt: Sie bieten Halt für eine bunte Menge Kinderfahrräder. Lob kommt aus den Reihen der Pädagoginnen und Pädagogen: „Gut so, denn jedes Fahrrad erspart ein Elterntaxi!“ Diesem Apell schließt sich die GTÜ Gesellschaft für Technische Überwachung gern an. Zugleich fasst die Prüforganisation ein paar Vorschriften zusammen, die ein sicheres Miteinander von manchen kleinen Fahrradfahrern und vielen großen Fußgängern auf dem Schulweg regeln.

Klare Regeln für die Kleinen

Da ist es nur gut, wenn die Eltern die Kleinen mit ein paar Regeln für den Verkehr auf Gehweg und Straße vertraut machen. Die Straßenverkehrsordnung (StVO) fasst manches zusammen. Kinder dürfen ab einem Alter von sechs Jahren am Straßenverkehr teilnehmen, sofern ihr Kinderfahrrad den Vorschriften entspricht. Dazu gehören zwei Bremsen, Lichtanlage und Reflektoren. Den erfahrenen GTÜ-Experten liegt am Herzen, dass sich Erwachsene in Sichtweite von Kindern besonders genau an alle Verkehrsregeln halten. „Die Vorbildfunktion ist gar nicht zu überschätzen“, betonen die GTÜ-Experten, „einen Helm zu tragen gehört unbedingt dazu.“

Früh gelernt: Nie ohne Helm

Bis acht Jahre Gehweg-Pflicht

Altersgrenzen spielen eine große Rolle: Bis zum achten Geburtstag müssen die Kinder auf dem Gehweg fahren, natürlich mit Rücksicht auf Fußgänger. An Kreuzungen und Einmündungen sowie beim Überqueren der Fahrbahn sollen sie absteigen und ihr Rad schieben. Bis sie zehn Jahre alt sind, dürfen die jungen Radler wählen zwischen dem Gehweg und der Fahrbahn oder dem Radweg. Sind sie zehn oder älter, gelten die Regeln wie bei Erwachsenen (§ 2 Abs.5 StVO). Auch wenn manche Kinder zu diesem Zeitpunkt ihr Rad geradezu artistisch beherrschen und gekonnt Fußgänger umrunden: Der Gehweg ist ab dann gesperrte Zone. 

Kundige Begleitung erlaubt

Eine Ausnahme gibt es: Ist ein Kind noch keine acht Jahre alt, darf es durch eine Person von mindestens 16 Jahren auf dem Gehweg begleitet werden. Das Absteigegebot bei Fahrbahnüberquerungen gilt auch für diese Begleiter. Laut StVO darf „der Fußgängerverkehr weder gefährdet noch behindert werden“. Familien mit zwei Erwachsenen oder einem älteren Kind müssen sich somit trennen. Auf baulich abgetrennten Radwegen dürfen Kinder jeden Alters radeln.

Transport im Kindersitz

Und falls diese jungen Menschen eben doch noch nicht so weit sind, um mit dem eigenen Zweirad am Straßenverkehr teilzunehmen? Auch für den Transport der Kinder gibt es klare Regeln. Wer die Kleinen auf dem Rad oder im Anhänger mitnimmt, muss mindestens 16 Jahre alt sein. Dazu müssen besondere Sitze für die Kinder am Fahrrad befestigt sein. Samt der Vorrichtungen, damit die Füße nicht zwischen die Speichen geraten können. Für Säuglinge ist der Kindersitz nicht geeignet, weil sie noch nicht aufrecht sitzen können. Nach oben ist das Altersgrenze für die Kinder auf maximal sieben Jahre begrenzt. Diese gilt nicht, wenn das beförderte Kind ein Handicap hat (§ 21 StVO Abs. 3). 

Zu zweit im Anhänger

Bis zu sieben Jahre alt dürfen Kinder auch sein, die in einem geeigneten Fahrradanhänger transportiert werden. Darin können sie auch zu zweit Platz nehmen. Laut dem Allgemeinen Deutschen Fahrradclub ADFC ist der Transport von älteren Kindern mit Lastenfahrrädern möglich, wenn dies aus der Beschreibung des Herstellers hervorgeht. Voraussetzung ist eine geeignete Sitzgelegenheit für jede Person samt Haltegriffen oder Trittbrettern.

Die Qual der (Mobilitäts-)Wahl

Ob nun Fahrrad-Kindersitz oder ein Radanhänger sinnvoller ist, hängt vom Einsatzgebiet ab. Für Kurzstrecken ist der Fahrradsitz gut geeignet. Ein temperamentvolles Kind hinten im Sitz kann allerdings die Balance stören. Der Anhänger ist sperriger beim Rangieren oder auf engen Wegen. Aber er bietet einen durchaus bequemen Platz für zwei und dazu Raum für Speisen, Trinkflasche oder Spielzeug.

Gut zu wissen: Bei der GTÜ erhalten Sie einen kostenlosen Ratgeber zum Thema „Kinder sicher unterwegs“.